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In Mallorca unterliegt die Bezahlung der Vermittlungsprovision der Verantwortung des Verkäufers. Dieser hat bei einem Verkauf Einsicht in die folgenden Dokumente zu gewähren:
Original oder Kopie der im Grundbuchamt eingetragenen Kaufurkunde (Escritura).
Grundbuchauszug: Eigentumsverhältnisse & Belastungen der Immobilie (Nota Informativa).
Notarielle Vollmachtsurkunde, sollte der Verkäufer selbst nicht Eigentümer sein.
Verträge & Zahlbelege der Versorgungsunternehmen, z.B. Wasser, Strom, etc.
Rechnungsbelege der spanischen Grundsteuer (IBI) & Müllabgabe (Basura).
Befindet sich die Immobilie in einer Gemeinschaftsanlage, ist ein Zertifikat der Verwaltung vorzulegen, welches belegt mit sämtlichen Gemeinschaftskosten und Umlagen auf dem Laufenden zu sein.
Sofern gefordert, Vorlage eines detaillierten Inventarverzeichnisses.
Spanische Steuernummer (Número de Identidad de Extranjeros)
Vorlage eines Energieausweis
Residentenbescheinigung über das Finanzamt in Palma, sofern Sie in Spanien steuerpflichtig gemeldet sind.
Ihr Vorteil: bei Vorlage dieser Bescheinigung sind seitens des Notar keine 3 % als Abschlag auf die Gewinnsteuer einzubehalten.

Reservierungsvertrag / Optionsvertrag
Der Reservierungsvertrag ist ein privater Vorvertrag, wobei sich der Verkäufer verpflichtet die Immobilie während einer gegenseitig vereinbarten Zeitdauer nicht an Dritte zu veräussern, und gegen Zahlung des Restkaufpreis die Kaufurkunde vor einem Notar zu unterzeichnen.
Im Gegenzug leistet der Käufer eine Anzahlung in Höhe von 10 % des verhandelten Kaufpreis.
Ein Reservierungsvertrag ist gerade für diejenigen Käufer sinnvoll, die Ihre Traumimmobilie gefunden haben, aber noch Zeit für die Organisierung der Finanzierung benötigen.
Sollte die Käuferseite den Kauf nicht realisieren können, so ist die Anzahlung von der Verkäuferseite einzubehalten.
Sollte jedoch der Verkäufer den geschlossene Reservierungsvertrag nicht erfüllen, da er ein weiterer Käufer gefunden hat, welcher einen höheren Preis bezahlt, so muss er seinem Vertragspartner das Doppelte der Reservierungszahlung als Schadensersatzsumme zurückzahlen.

Öffentliche Kaufurkunde / Escritura
Die im spanischen als Escritura bezeichnete öffentliche Kaufurkunde, ist für die Eintragung in das spanische Grundbuchamt notwendig.
Der Notar in Spanien beurkundet, was Ihm die Parteien vorgeben und erkundigt sich vor der Unterzeichnung im Grundbuchamt über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bzw. ob Belastungen auf die Immobilie eingetragen sind.
Die durch das Notariat ausgestellte Kaufurkunde wird dann im Grundbuchamt zur Eintragung eingereicht, wobei sämtliche Zahlbelege vorzulegen sind wie z.B. für die Notargebühren, Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalia), evtl. Austragungsgebühren im Falle eine zuvor eingetragenen Hypothek, etc.
Abschliessend findet die offizielle Eintragung des Eigentumwechsel im Grundbuchamt statt, und Sie erhalten in der Regel ein paar Wochen nach der Unterschrift beim Notar Ihre Kaufurkunde im Original.